Wissenswertes für Windkraftinteressenten.
Wissenswertes für Windkraftinteressenten.
Gesetzlich nicht geregelter Lärm einer Windkraftanlage:
Zitat aus Absatz 7.2 der TA-Lärm, welche die Immissionsrichtwerte für Windkraftanlagen vorgibt:
„Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen
Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nr. A.1.5 des Anhang ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nr. A.1.5 des Anhangs.“
Dies bedeutet konkret, dass nur deutlich wahrnehmbare tieffrequente Geräusche, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können, reglementiert sind oder anders ausgedrückt, nächtliche Ruhestörung durch nicht sehr deutlich wahrnehmbare tieffrequente Geräusche zu dulden ist.
Tieffrequente Geräuschimmissionen sind zudem durch die DIN 45680 geregelt, deren Anwendungsbereich sich jedoch lediglich auf die Terzbänder zwischen 8 Hz und 125 Hz erstreckt. Der Schall unter der Wahrnehmungsschwelle aus Windkraftanlagen, der unter Frequenzen von 8 Hz abgestrahlt wird, also Infraschall, findet auch in dieser Norm keine Berücksichtigung.
Gerade dieser Schall wird aber von den immer größer werdenden Anlagen verstärkt abgegeben, da z.B. die sogenannte Resonanzfrequenz der Flügel in diesem Bereich liegt.