WINDKRAFT-WISSEN e.V.

Wissenswertes für Windkraftinteressenten.

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Welchen Lärm muss man per Gesetz ertragen können?

Gesetzlich zulässiger Lärm einer Windkraftanlage:

Lärm mit höheren Frequenzen:

Laut Umweltbundesamt ist bei einer Neuanlage oder einer wesentlichen Änderung im Zuge des Repowerings eines Windparks, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig.

Jede einzelne Windenergieanlage bzw. jeder Windpark muss hierbei die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm mit Anhang einhalten.

Diese betragen für allgemeine Wohngebiete z.B. tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Am Tag dürfen diese Werte durch einzelne Geräuschspitzen um 30 dB(A) und nachts um 20 dB(A) überschritten werden.

Hieraus folgt direkt, dass z.B. in der Nacht einzelne Geräuschspitzen einen Schallpegel von bis zu 60 dB(A) erreichen dürfen. Ein Rasenmäher erzeugt bei einem „Zuhörer“ in 10m Entfernung einen Geräuschpegel von 60 dB(A). Es sind zwar nur Geräuschspitzen in dieser Lautstärke erlaubt, einen Anhaltspunkt liefert dieser Vergleich aber dennoch.

Was „einzelne Geräuschspitzen“ sind und wie oft und wie lange sie auftreten dürfen, ist in der TA-Lärm zudem nicht festgelegt.
Auch die erlaubte nächtliche Grundbelastung durch Lärm mit 40 dB(A) befindet sich bereits an der Konzentrationsstörungsschwelle.

Das Umweltbundesamt verweist darauf, dass Anwohner sich „bei Lärmproblemen an den Betreiber der Windkraftanlage wenden können“.